Informationen zu den Schulformen

Das Hessische Schulgesetz bietet folgende Informationen (§ 22 - §28):

 

  1. Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug als Fördermaßnahme erfolgen.
  2. Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
  3. Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
  4. Die Förderstufe ist als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie dient der Orientierung und Überprüfung der Wahlentscheidung und hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule vorzubereiten. Der Übergang unmittelbar in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges setzt voraus, dass dafür in der Förderstufe die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
  5. In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlüsse nach § 13 Abs. 3 und 4 erworben. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden.
  6. In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden.
  7. In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden.

Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9.