Satzung

Satzung des Freundes- und Förderkreises der Grundschule Steinbach e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Freundes- und Förderkreis der Grundschule Steinbach e. V.". Er hat seinen Sitz in Fernwald-Steinbach und ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Bildungsarbeit des schulischen Gemeinwesens der Grundschule Steinbach.

 

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Pflege des Kontaktes zwischen der Schule, dem Elternhaus und der Öffentlichkeit,
b) die Organisation zusätzlicher Lernangebote,
c) die Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmaterialien und Sachmitteln soweit der Schulträger nicht zuständig ist oder eintritt,
d) die Förderung und Initiierung besonderer schulischer Projekte.
e) Betreuung von Schulkindern


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein arbeitet auf demokratischer Basis und ist parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Leistungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme durch den Vorstand wirkt auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf die Vereinsmitgliedschaft beim Vorstand zurück.
Die Mitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist schriftlich spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
c) durch Ausschluss
d) Streichung von der Mitgliederliste
e) Kündigung

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder es mit Beitragszahlungen in Höhe mindestens eines Halbjahresbeitrags in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet nach ausreichendem rechtlichem Gehör des Betroffenen der Vorstand. Bis zum rechtskräftigen Abschluss ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist.
Die Mitgliedschaft kann durch den Verein mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende gekündigt werden.


§ 6 Beitrag und Geschäftsjahr
Mit dem Eintritt in den Verein entsteht die Beitragspflicht. Der Beitrag ist jeweils ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse des Vereins einzuhalten. Sie haben das Ansehen des Vereins zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die geeignet wären, den Verein zu schädigen.
Die Mitglieder sind gehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben in allen Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme. Den natürlichen Personen steht das aktive und das passive Wahlrecht zu, den juristischen Personen das aktive Wahlrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Bankdaten, Email und Telefonnummer. Diese Daten werden ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken genutzt.


§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail oder per Veröffentlichung in den Fernwalder Nachrichten (Amtsblatt) einberufen. Sie findet spätestens bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Anträge zu dieser Versammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, soweit kein anderer Versammlungsleiter gewählt wurde.
Sie beschließt - soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handzeichen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über den Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los durch den Versammlungsleiter.


Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts
c) die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) die Entlassung von Vorstandsmitgliedern
i) die Förderung von Initiativen zur Mitgliederwerbung
j) die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die dort gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es soll auch den Ort und die Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die von ihm zu bestimmende Protokollführer/in haben das Protokoll zu unterzeichnen.


§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzendem. Diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Zur Vorbereitung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen
Der Vorstand kann Änderungen der Satzungen, welche aufgrund von Vorgaben der Gesetzgebung, von Gerichten oder Behörden erforderlich werden oder solche redaktioneller Art selbst vornehmen. Diese sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und den Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand bildet sich aus dem Vorstand i. S. d. § 10, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzer.
Der von dem jeweiligen Versammlungsleiter berufene Protokollant - in der Regel der Schriftführer - führt Protokoll bei den Vorstandssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen.
Der Kassenwart erledigt die Kassengeschäfte des Vereins, er führt die Kassenbücher und das Mitgliederverzeichnis.


§ 12 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zu einer ordentlichen Neuwahl fort. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei den Mitgliedern des Vorstandes sollen mindestens ein Elternteil eines Schülers der Grundschule Steinbach sowie ein Lehrervertreter der Grundschule Steinbach vertreten sein.
Bei Tod oder Rücktritt eines der Vorstandsmitglieder können die verbliebenen Mitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
Abwesende Mitglieder können für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zusage vorliegt.
Nachdem Wahlvorschläge für die einzelnen Vorstandspositionen gemacht worden sind, finden die Wahlen einzeln und auf Antrag in geheimer Wahl statt. Über den Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 13 Sitzungen des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende lädt ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er unterstützt ihn bei der ordnungsgemäßen Führung des Vereins und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, davon mindestens eine/einer der beiden Vorsitzenden, anwesend ist. Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.


§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft.
Auf der Mitgliederversammlung werden diese Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.


§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine, die in der Kinder- & Jugendarbeit in der Gemeinde Fernwald tätig sind.

 

Stand: 25.03.2015